§ 1  Name, Sitz und Rechtsform

 

Der Verein trägt den Namen Wahlverein Westfalen. Der Sitz des Vereins ist Münster in Westfalen. Der Verein soll nicht eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich politische Ziele. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, basisdemokratische Verhaltensweisen und Strukturen zu fördern. Er möchte erreichen, dass die Menschen in der Region Westfalen ihrer grundgesetzlich festgeschriebenen Verantwortung als Souverän bestmöglich nachkommen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied sein kann jede Person, die in Westfalen wahlberechtigt ist. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Verwaltungs-Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber zu erklären.

§ 4 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit die Mitgliederversammlung als oberstes Entscheidungsorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung tritt auf Einberufung durch den Vorstand zusammen. Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung einmal je Kalenderjahr einberufen. Er muss sie einberufen, sobald fünf Prozent aller Mitglieder dies beantragen. Die Ladungsfrist beträgt im Regelfall drei Wochen, bei einer online-Veranstaltung mindestens 72 Stunden. Eine Benachrichtigung über die Website des Vereins ist ausreichend. 

Auf Vorschlag des Vorstand trifft die Mitgliederversammlung einzelne Beschlüsse online oder im schriftlichen Verfahren, wenn alle Mitglieder zur Mitwirkung aufgefordert sind.

§ 5  Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen, die sich gegenseitig vertreten können. Die Personen werden jeweils für eines der folgenden Ämter gewählt: Sprecher, Geschäftsführer, Verwalter. Ein Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis es abgewählt wird oder zurücktritt.

§ 6 Vereinstätigkeit

Der Verein befasst sich vorwiegend mit Themen, die nach seinem Verständnis für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft bedeutsam sind und bei denen er Handlungsbedarf sieht. 

Diese Themen können aus der Mitte seiner Mitglieder vorgeschlagen oder von außen an ihn herangetragen werden. Sie werden ungeachtet ihrer Herkunft erörtert, sobald sich ein Arbeitskreis ihrer annimmt oder Vereinsmitglieder hierzu eine Gesprächsgruppe bilden. 

Beantragen mindestens 8 Mitglieder eine förmliche Stellungnahme des Vereins zu einem ausgewählten Thema, wird eine Kommission gebildet, die einen Vorschlag an die Mitgliederversammlung erarbeiten soll.